DER PFEILER DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG
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Die Bürgergesellschaft darf dem einzelnen Bürger nicht übergeordnet sein. Damit sie richtig funktionieren kann, muss es gelten: Der Mensch ist das grundlegende Glied der Gesellschaft mit seinen unbezweifelbaren Rechten und Pflichten mit untrennbarer persönlicher Verantwortung für sich selbst sowie für die Gesellschaft (Recht – Verantwortung – Pflicht)
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Man kann seine Menschenrechte um Bürgerrechte erweitern und dann hat man die Möglichkeit, sich an der Entwicklung und Qualität der Bürgergesellschaft zu beteiligen. Diese Rechte erhält man nach der Erfüllung der dafür festgesetzten Bedingungen.
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Die Bürgergesellschaft ermöglicht jedem Einzelnen menschenwürdige Erreichbarkeit und Sicherung der Lebensgrundbedürfnisse.
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Um Schluss mit der Ära des Machtmissbrauchs auf der einen Seite und der würdelosen Machtlosigkeit auf der anderen zu machen, wenn die Bürger durch Wahlversprechungen, die überholte Verfassung, eine unübersehbare Menge von mehrdeutigen, unterschiedlich dargelegten Gesetzen, von Gesetzlücken und der Uneinforderbarkeit des Rechtes getäuscht werden, ist der folgende Grundsatz anzunehmen: die Unvertretbarkeit des Bürgers im Entscheidungsprozeß. Für den Bürger darf niemand eigenwillig anders entscheiden, als im Einklang mit seiner Beauftragung, über der jedoch immer Bürgerverantwortung und Achtung vor Menschenrechten und -pflichten stehen.
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Die Gerichtsmacht unterliegt immer dem Recht und ist für ein ungerechtes Urteil verfolgbar, deshalb muss sie sich an diesem Grundsatz richten: Niemand darf beeinträchtigt werden! Falls durch den Gerichtsbeschluss ein Schaden entsteht und anerkannt wird, muss dieser ohne weitere Bedingungen und Verjährungsfristen ersetzt werden. Dieser Grundsatz soll über den Gesetzen stehen, die jedem Menschen, auch ohne Rechtsbildung, übersichtlich, einfach, eindeutig und verständlich gemacht werden sollten.
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Jedes Eigentumsverhältnis zu Naturschätzen verursacht ihren Raubbau, Umweltzerstörung, Ausbeutung von Menschen und Gefahr kriegerischer Konflikte. Daraus ergibt sich der folgende Grundsatz: Naturschätze darf niemand besitzen, man kann sie nur verwalten oder benutzen, und zwar immer mit Rücksicht auf ihren höchstmöglichen Schutz und äusserste Sparsamkeit.
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Das grundlegende Prinzip im Bereich der allgemeinen Verwaltung ist die konsequente Durchsetzung des GLEICHGEWICHTS zwischen Rechten und Pflichten.
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